Allgemeine Vermietbedingungen
(Wir vermieten für Gewerbe und Privat zu jeder Gelegenheit.)
Gemietete Artikel sind Eigentum von Iliuk und Werchosch.
1. Mietdauer und Mietpreise
Alle genanten Preise sind Nettopreise und die gesetzliche MwSt. ist hinzuzurechnen. Der Mietzeitraum beziffert 3 Tage (Sonntage ausgeschlossen), bei verspäteter Rückgabe verlängert sich der Vertrag um eine Mietperiode bzw. dementsprechend. Bei einer vertraglich vereinbarten zusätzlichen Mietperiode, verringert sich der Mietpreis um 50%. Bei Anlieferung beträgt der Preis 0,50 €/km ab den 21km vom Standort Riesa oder Werben. Des Weiteren erheben wir ab einer Anfahrtstrecke vom mehr als einer ½ Stunde eine Anfahrtspauschale von 30,-/h . Der Mietpreis ist bei Anlieferung sofort zu bezahlen (Bargeld).
2. Angebote und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Anzeigepflicht
Funktionsuntüchtigkeit von Geräten ist spätestens am 1. Miettag bis 20.00 Uhr anzuzeigen.
4. Obhutspflicht
Der Mietgegenstand ist sorgfältig zu behandeln und ebenfalls sauber und gereinigt zurückzugeben.
Für nichtgereinigte Gegenstände erheben wir eine Reinigungsgebühr von 25,00 € pro Artikel. Zusätzlich erheben wir eine Reinigungsgebühr für die Bierleitungen im Schankwagen von 30,00 €. Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruchmengen, Fehlermengen ect. können erst nach Endreinigung und Einlagerung berechnet werden. Nachberechnungen erfolgen generell zu den angegebenen Verlustpreisen zzgl. 10,00 € Bearbeitungsgebühr und MwSt. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden sind strengstens untersagt.
5. Personal
Personal, wie z.B. Bedienung, Reinigungs- und Hilfspersonal kann auf Anfrage gestellt werden. Für den Auf- und Abbau den Festzeltes werden mind. 4 Hilfskräfte und 1 Richtmeister benötigt. Mehr Hilfskräfte erleichtern und beschleunigen die Montagearbeiten.
6. Standort
Bei unseren Kalkulationen sind wir von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis 30cm werden mit normalem Unterbaumaterial ausgeglichen. Größere Höhenunterschiede können von uns gegen gesonderte Berechnung ausgeglichen werden. Ist eine Befestigung mit Erdnägeln nichgt möglich, so behält sich der Vermieter vor, eine geeignete Befestigung zu Bestimmen und eine gesonderte Berechnung ebenso zu stellen.
7. Pflichten des Mieters
Bei Aufbau ist der Mieter verplichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich Folgeschäden. Er stehlt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
8. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn der Mietgegenstand beschädigt, abhanden oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter den Mietgegenstand in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Der Mieter erkennt die Verlustpreise für die jeweiligen Mietgegenstände, laut aktueller Mietpreisliste an.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie :
9. Verträgsänderung
Zusätze oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinem Gerichtsort verklagt werden. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Miedbedigungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
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